Dritter Titel
Fristen und Tagsatzungen
§ 123. Soweit die Dauer der Fristen zur Vornahme von Prozesshandlungen nicht unmittelbar durch das Gesetz bestimmt wird (gesetzliche Fristen), hat sie der Richter mit Rücksicht auf die Erfordernisse und die Beschaffenheit des einzelnen Falles festzusetzen (richterliche Fristen).