§ 121. (1) Für Zustellungen an Personen im Ausland, die nicht zu den im § 11 Abs. 2 und 3 des Zustellgesetzes aufgezählten Empfängern gehören, kann der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung die Zustellung durch die Post unter Benützung der im Weltpostverkehr üblichen Rückscheine nach denjenigen Staaten zulassen, in denen die Zustellung nach § 11 Abs. 1 des Zustellgesetzes nicht möglich oder mit Schwierigkeiten verbunden ist.