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§ 69 KartG (Hoffer/Barbist)

Hoffer/Barbist3. AuflMai 2017

§ 69. Das Amt eines fachkundigen Laienrichters endet mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat.

§ 70. (1) Ein fachkundiger Laienrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn

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