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§ 65 KartG (Hoffer/Barbist)

Hoffer/Barbist3. AuflMai 2017

§ 65. Die fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesministers für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ernannt.

§ 66. Als fachkundige Laienrichter dürfen nur Personen ernannt werden, die

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