Entfällt (Art III Abs 2 der Kundmachung zur Wiederverlautbarung des VStG, BGBl 1991/52)
Anm: § 63 VStG 1950 (idF Art I Z 20 des BG BGBl 1987/516), wonach jugendliche Häftlinge von Erwachsenen gesondert und nach Tunlichkeit in den Gefangenhäusern oder Anstalten unterzubringen sind, die zum Vollzuge von Verwaltungsstrafen an Jugendlichen geeignet sind, ist im Zuge der Wiederverlautbarung an dieser Stelle entfallen (siehe nunmehr § 53 e).