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§ 62 (Klaushofer)

Klaushofer3. AuflApril 2023

Erlangt die Behörde von Umständen Kenntnis, die eine pflegschaftsbehördliche Maßnahme erfordern, so hat sie dem Pflegschaftsgericht davon Mitteilung zu machen.

idF BGBl 1991/52

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