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§ 58 (Klaushofer)

Klaushofer3. AuflApril 2023

Sonderbestimmungen für Jugendliche

 

(1) Die Behörden sollen sich im Strafverfahren gegen Jugendliche nach Möglichkeit der Mithilfe der öffentlichen Unterrichts (Erziehungs) anstalten und Jugendämter sowie von Personen und Körperschaften bedienen, die in der Jugendfürsorge tätig sind und sich den Behörden zur Verfügung stellen. Die Mithilfe kann insbesondere in

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der Erhebung der persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen, in der Fürsorge für seine Person und in dem Beistand bestehen, dessen er im Verfahren bedarf.

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