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§ 57 (Klaushofer)

Klaushofer3. AuflApril 2023

Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche

 

(1) Soweit die Behörde nach einzelnen Verwaltungsvorschriften im Straferkenntnis auch über die aus einer Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden hat, ist der Anspruchsberechtigte Partei im Sinne des AVG.

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