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§ 37a**Der vorliegende Abschnitt wurde in der 1. Auflage von Karl Stöger verfasst und für die 2. Auflage überarbeitet. Für die Aktualisierungen und Adaptierungen im Rahmen der 3. Auflage zeichnet Markus Grubner verantwortlich. (Grubner)

Grubner3. AuflApril 2023

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben,

wenn die Voraussetzungen des § 35 Z 1 und 2 für eine Festnahme vorliegen oderwenn andernfalls

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