§ 37**Der vorliegende Abschnitt wurde in der 1. Auflage von Karl Stöger verfasst und für die 2. Auflage überarbeitet. Für die Aktualisierungen und Adaptierungen im Rahmen der 3. Auflage zeichnet Markus Grubner verantwortlich. (Grubner)
Grubner3. AuflApril 2023
Sicherheitsleistung
(1) Die Behörde kann dem Beschuldigten mit Bescheid auftragen, einen angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandbestellung oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen,