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§ 103f. [Übergangsvorschriften zum WAG 2007] – Gesetzestext

8. LfgJänner 2016

§ 103f Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

(zu § 1 Abs. 1 Z 7a):

1Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der GewO 1994 bestehende Berechtigungen zum Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzinstrumenten gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 lit. e bis g und j WAG 2007 erlöschen mit Ablauf des 30. Juni 2008. 2Falls bis zu diesem Datum bei der FMA ein Konzessionsantrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 7a gestellt wurde, kann dieses Gewerbe weiterhin bis zum 31. Dezember 2008 ausgeübt werden. 3Berechtigungen zum Handel durch Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 und 13 WAG 2007 erlöschen jedoch nicht auf Grund dieser Übergangsbestimmung.

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