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§ 103e. [Übergangsvorschriften zur Basel II Umsetzung] – Gesetzestext

8. LfgJänner 2016

§ 103e Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

(zu §§ 21a, 21c bis 21g):

Ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 können Anträge auf Bewilligung gemäß §§ 21a, 21c bis 21f gestellt und Bewilligungen erteilt werden; ab diesem Zeitpunkt kann diesbezüglich auch das Verfahren gemäß § 21g angewendet werden.

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