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§ 103c. [Übergangsvorschriften zum FMAG] – Gesetzestext

8. LfgJänner 2016

§ 103c Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 98 und 99 in der bis 31. März 2002 geltenden Fassung wird durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 nicht berührt; derartige Übertretungen bleiben nach §§ 98 und 99 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001 strafbar.

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