vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 81. [Grenzüberschreitende Sanierungsmaßnahmen] – Gesetzestext

Dellinger8. LfgJänner 2016

XVII. Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen

 

§ 81 (1) 1Für in Österreich eröffnete Geschäftsaufsichtsverfahren, die Voraussetzungen für deren Eröffnung und ihre Wirkungen gilt, soweit in den folgenden Absätzen und in §§ 81a bis 81m nichts anderes bestimmt ist, im gesamten EWR österreichisches Recht. 2Die Wirkungen erstrecken sich auch auf im gesamten EWR gelegenes Vermögen des Kreditinstituts, insbesondere auf dessen Zweigstellen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte