XVII. Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen
§ 81 (1) 1Für in Österreich eröffnete Geschäftsaufsichtsverfahren, die Voraussetzungen für deren Eröffnung und ihre Wirkungen gilt, soweit in den folgenden Absätzen und in §§ 81a bis 81m nichts anderes bestimmt ist, im gesamten EWR österreichisches Recht. 2Die Wirkungen erstrecken sich auch auf im gesamten EWR gelegenes Vermögen des Kreditinstituts, insbesondere auf dessen Zweigstellen.