Gemäß Abs 1 hat die FMA das BMF und die OeNB über Beobachtungen grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung auf dem Gebiet des Bankwesens zu informieren. Diese wie die korrespondierende Regelung des § 79 Abs 1 (vgl § 79 Rz 43 ff) ebenfalls bereits aus dem KWG stammende Gesetzesbestimmung (entsprechend der damaligen Bankenaufsichtsorganisation als Verpflichtung des BMF gegenüber der OeNB formuliert) wurde in den vergangenen Jahren durch einige Spezialregelungen ergänzt, die teils aus der mit 1. Jänner 2008 in Kraft getretenen neuen Kompetenzverteilung zwischen FMA und OeNB in der Bankenaufsicht resultieren (§ 79 Abs 4a), teils spezifische Informationsbedürfnisse des BMF im Hinblick auf neue Befugnisse abdecken sollen (vgl dazu § 1 Abs 5 FMABG, der die FMA zur umgehenden Mitteilung an das BMF verpflichtet, falls sie erkennt, dass in Bezug auf ein KI oder ein inländisches Versicherungsunternehmen die Voraussetzungen für Rekapitalisierungsmaßnahmen gemäß § 1 FinStaG vorliegen könnten). Zu möglichen Inhalten des Informationsaustausches gemäß Abs 1 vgl näher § 79 Rz 45.