§ 70b (1) 1Die FMA hat Kreditinstituten oder den gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen die in § 70 Abs. 4a Z 1 genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung vorzuschreiben, wenn sie bei den aufsichtlichen Überprüfungen und Bewertungen interner Ansätze oder gemäß § 69 Abs. 2 festgestellt hat, dass eine der folgenden Gegebenheiten zutrifft: