§ 70a ergänzt die Aufsichtsbefugnisse der FMA gegenüber KI, welche Tochterunternehmen einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, einer gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Holdinggesellschaft (vgl Art 4 Abs 1 Nr 21 ff VO [EU] Nr 575/2013) sind und sieht vor, dass die für die Aufsicht erforderlichen Auskünfte über die gemischte Holding als Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen, die keine KI sein müssen, im Wege des gruppenangehörigen KI eingeholt werden können. Gemäß Abs 1 Satz 1 ist die FMA, sofern das Mutterunternehmen eines KI eine gemischte Holding ist, unbeschadet sonstiger ihr nach BWG zustehenden Befugnisse jederzeit im Sinne einer laufenden Beaufsichtigung der KI berechtigt, vom KI alle für die Aufsicht erforderlichen
Auskünfte über die gemischte Holding als Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen
zu verlangen.