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Anh zu § 68 BWG – Kommentierung

8. LfgJänner 2016

Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bankwesengesetzes (Mündelsicherheitsverordnung)*)

BGBl 1993/650 (zuletzt geändert durch BGBl II 2003/219)

Auf Grund des § 68 Abs. 2 des Bankwesengesetzes 1993, BGBl. Nr. 532/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank verordnet:

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