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§ 68. [Prüfpflicht des Deckungsstocks und Verordnungsermächtigung] – Gesetzestext

Dellinger8. LfgJänner 2016

§ 68 (1) Der Bankprüfer hat auch die ordnungsgemäße Verwaltung des Deckungsstocks zu prüfen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung festzusetzen:

Für die Kreditinstitute, die Spareinlagen zur Anlegung von Mündelgeld unter Bildung eines Deckungsstocks entgegennehmen,

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