Dellinger8. LfgJänner 2016
Konzernabschluss
§ 59 (1) 1Das übergeordnete Kreditinstitut hat für die Kreditinstitutsgruppe einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht zu erstellen. 2Für den Umfang der Konsolidierung sind § 30 und die Abs. 2 bis 5 maßgeblich.