Nach den ErläutRV wurde mit dieser Bestimmung
Art 39 der BBRL (
RL 86/635/EWG ) übernommen. Auffallend ist dabei, dass die Bankbilanzrichtlinie im Art 39 Abs 1 von der Umrechnung zum
Kassakurs zum Bilanzstichtag spricht. Diese Formulierung lässt offen, ob damit die Umrechnung zum Geld-, Brief- oder Mittelkurs zu erfolgen hat. Der nationale Gesetzgeber schreibt dagegen zwingend die Anwendung des
Mittelkurses vor und lässt somit keinen Spielraum zur Anwendung anderer Kurse.