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§ 49. [Definition „täglich fällig“] – Kommentierung (Perkounigg/Stecher)

Perkounigg/Stecher2. LfgOktober 2008

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Mit dieser Bestimmung wurde der Artikel 11 der Bankbilanzrichtlinie (RL 86/635/EWG ) vollinhaltlich übernommen.

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