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Bankwesengesetz: Kommentar, Dellinger
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§ 49. [Definition „täglich fällig“] – Kommentierung (Perkounigg/Stecher)
Perkounigg/Stecher
2. Lfg
Oktober 2008
Perkounigg/Stecher
in
Dellinger
(Hrsg), Bankwesengesetz - Kommentar (2. Lfg 2008) § 49. [Definition „täglich fällig“] – Kommentierung Rz 1
1
Mit dieser Bestimmung wurde der
Artikel 11 der Bankbilanzrichtlinie
(
RL 86/635/EWG
) vollinhaltlich übernommen.
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