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§ 49. [Definition „täglich fällig“] – Gesetzestext

Dellinger8. LfgJänner 2016

§ 49 Als täglich fällig angesehen werden nur Beträge, über die jederzeit ohne vorherige Kündigung verfügt werden kann oder für die eine Laufzeit oder Kündigungsfrist von 24 Stunden oder von einem Geschäftstag vereinbart worden ist.

Europarechtliche Grundlage: Art 11 RL 86/635/EWG

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