§ 23g (1) Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann der FMA empfehlen, nationale Maßnahmen im Sinne des Art. 458 Abs. 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für alle oder mehrere von ihr beaufsichtigten Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen zu ergreifen, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen: