Mit der Bestimmung wird Art 134 CRD IV idF CRD V in österreichisches Recht umgesetzt. § 23f behandelt mehrere unterschiedliche Fälle. In Abs 1 geht es um den Fall, in dem ein anderer Mitgliedstaat eine Pufferanforderung für einen Systemrisikopuffer für KI oder KI-Gruppen mit Sitz in Österreich im Hinblick auf in diesem Mitgliedstaat belegene Risikopositionen festgesetzt hat. Allgemein kann also ausgesagt werden, dass aus Art 133 und 134 CRD IV ableitbar ist, dass auch andere Mitgliedstaaten für KI und KI-Gruppen mit Sitz in Österreich Systemrisikopufferanforderungen im Hinblick auf in ihrem Mitgliedstaat belegene Risikopositionen festlegen können. Belegenheit bedeutet, dass die Gegenpartei eines Bankgeschäfts, das Risikopositionen im Sinne von Art 92 CRR generiert, ihren Sitz in diesem Mitgliedstaat hat.