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§ 8 BWG – Kommentierung (Johler✝/Waldherr)

Johler/Waldherr12. LfgFebruar 2024

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§ 8 setzt die in den Art 8, 20, 20 Abs 5, 47 Abs 2 RL 2013/36/EU sowie Art 17 Abs 1 RL 2014/49/EU statuierten Mitteilungspflichten der Mitgliedstaaten an die europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA betreffend Konzessionsvoraussetzungen, -erteilung und -entzug sowie Mitgliedschaft im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem um. Normadressat dieser Informationspflicht ist die FMA als nationale Aufsichtsbehörde und nicht das jeweilige KI. In Z 2 wird klargestellt, dass sich die hier geregelte Mitteilungspflicht (Mitteilung der Konzessionserteilung und Name des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystems) nur auf CRR-KI bezieht, sohin jene Unternehmen, deren Tätigkeit gemäß Art 4 Abs 1 Nr 1 CRR darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren. Nicht alle Kreditinstitute im Sinne des in § 1 Abs 1 BWG üben freilich diese von Art 4 Abs 1 Nr 1 CRR erfassten Tätigkeiten aus, beispielsweise Kreditkartengesellschaften, die typischerweise keine Einlagen entgegennehmen. Im Umkehrschluss unterliegen diese Non-CRR-KI somit auch nicht der in Z 2 statuierten Mitteilungspflicht an die EBA. Eine Mitteilungspflicht entfällt für Non-CRR-KI wohl auch betreffend Z 3, da es widersinnig wäre, zwar nicht die Konzessionserteilung an die EBA melden zu müssen, jedoch deren Entzug. Für diese Auslegung spricht aus europarechtlicher Sicht auch, dass der KI-Begriff der CRD IV auf Art 4 Abs 1 Nr 1 CRR abstellt und somit Non-CRR-KI gerade nicht umfasst sind. In jedem Fall sind der EBA hingegen gemäß Z 1 die allgemeinen in § 5 BWG geregelten Konzessionsvoraussetzungen mitzuteilen. Ebenfalls der EBA mitzuteilen ist die Zulassung von inländischen Zweigstellen ausländischer KI. Neben der Konzessionserteilung gemäß § 4 für den Betrieb einer inländischen Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes, sowie alle späteren Änderungen dieser Konzessionen (Z 2a) sind der EBA auch die regelmäßig gemeldeten gesamten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten inländischer Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute (Z 2b) und der Name der Drittlandsgruppe, der eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts angehört (Z 2c), mitzuteilen. Da derzeit allerdings in Österreich keine Zweigstelle aus einem Drittstaat tätig ist, erfolgte bisher noch keine einzige derartige Mitteilung.

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