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§ 8 BWG – Gesetzestext

Dellinger12. LfgFebruar 2024

§ 8 Die FMA hat der EBA mitzuteilen:

Die Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 5;jede Konzessionserteilung gemäß § 4 einschließlich des Namens des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystems, bei dem das betroffene CRR-Kreditinstitut Mitglied ist;

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