Die Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 211) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane
der beteiligten Gesellschaften bzwder Europäischen GesellschaftDie Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 211) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane
der beteiligten Gesellschaften bzwder Europäischen Gesellschaft