vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 213 ArbVG - Pflichten der Leitungs- und Verwaltungsorgane (Gagawczuk)

Gagawczuk7. AuflJänner 2026

Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften haben

die für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums sowiedie für die Errichtung eines SE-Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!

Stichworte