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zu § 207 ArbVG (Mayr)

Mayr12. AuflApril 2020

Strafbestimmungen

 

(1) Wer den Bestimmungen des §§ 174, 177 Abs 2 und 3, 181 Abs 1 und 4, 190 Abs 2, 204 Abs 1 und 206 Abs 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.

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