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zu § 203 ArbVG (Mayr)

Mayr12. AuflApril 2020

Unterrichtung der örtlichen Arbeitnehmervertreter

 

(1) Unbeschadet des § 204 haben die Mitglieder des Europäischen Betriebsrates die Arbeitnehmervertreter der Betriebe bzw Unternehmen oder, in Ermangelung solcher Vertreter, die Belegschaft insgeamt über Inhalt und Ergebnisse der gemäß den Bestimmungen dieses Hauptstückes durchgeführten Unterrichtung und Anhörung zu informieren.

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