§ 202 ArbVG - Unternehmen mit besonderer Zweckbestimmung (Mayr)
Mayr7. AuflJänner 2026
(1) Auf Unternehmen, die unmittelbar den in § 132 Abs 2 genannten Zwecken dienen, sind die §§ 199 und 200 insoweit nicht anzuwenden, als es sich um Angelegenheiten handelt, die die politische Richtung dieser Unternehmen beeinflussen.