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zu § 202 ArbVG (Mayr)

Mayr12. AuflApril 2020

Unternehmen mit besonderer Zweckbestimmung

 

(1) Auf Unternehmen, die unmittelbar den in § 132 Abs 2 genannten Zwecken dienen, sind die §§ 199 und 200 insoweit nicht anzuwenden, als es sich um Angelegenheiten handelt, die die politische Richtung dieser Unternehmen beeinflussen.

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