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zu § 188 ArbVG (Mayr)

Mayr12. AuflApril 2020

Beschluß über die Beendigung der Verhandlungen

 

(1) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschließen, keine Verhandlungen zum Abschluß einer Vereinbarung im Sinne von § 187 zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen zu beenden.

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