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zu § 187 ArbVG (Mayr)

Mayr12. AuflApril 2020

Aufgaben des besonderen Verhandlungsgremiums

 

Das besondere Verhandlungsgremium hat die Aufgabe, mit der zentralen Leitung eine schriftliche Vereinbarung über die Errichtung eines Europäischen Betriebsrates oder über die Durchführungsmodalitäten eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer abzuschließen.

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