§ 188 ArbVG - Beschluß über die Beendigung der Verhandlungen (Mayr)
Mayr7. AuflJänner 2026
(1) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschließen, keine Verhandlungen zum Abschluß einer Vereinbarung im Sinne von § 187 zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen zu beenden.