Dunst7. AuflJänner 2026
(1) Der Bestand und die Wirksamkeit der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Kollektivverträge, Satzungen, Mindestlohntarife und Lehrlingseinkommen werden durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht berührt.