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§ 164 ArbVG - Weitergelten sonstiger Vorschriften (Dunst)

Dunst7. AuflJänner 2026

(1) Der Bestand und die Wirksamkeit der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Kollektivverträge, Satzungen, Mindestlohntarife und Lehrlingseinkommen werden durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

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