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zu § 163 ArbVG (Dunst)

Dunst12. AuflApril 2020

Weitergelten von Gesetzen

 

(1) Für Dienststellen im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes unter den Geltungsbereich des Artikels III des Kollektivvertragsgesetzes, BGBl Nr 76/1947, fallen, bleibt dieser weiter in Kraft.

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