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§ 161 ArbVG - Vorbehalt weiterer Vorschriften (Dunst)

Dunst7. AuflJänner 2026

(1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat durch Verordnung insbesondere näher zu regeln:

die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Betriebsrat, Zentralbetriebsrat und Jugendvertrauensrat;die Bestellung und Tätigkeit von Wahlkommissionen und Wahlzeugen;

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