(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 15, 55 Abs 3, 89 Z 3, 99 Abs 3, 4 und 5, 103, 104 Abs 1, 108 Abs 3, 109 Abs 1 Z 1a und Abs 1a, 115 Abs 4 und 117 Abs 1 bis 4 und der hiezu erlassenen Durchführungsbestimmungen sind, sofern die Tat nach anderen Gesetzen nicht einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu ahnden.
