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§ 155 ArbVG - Schiedssprüche (Kozak)

Kozak7. AuflJänner 2026

Das Bundeseinigungsamt kann zur Beilegung von Streitigkeiten gemäß § 154 einen Schiedsspruch nur fällen, wenn die Streitteile vorher eine schriftliche Erklärung abgeben, daß sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen. Schiedssprüche gelten als Kollektivverträge.

IdF BGBl 563/1986

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