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zu § 154 ArbVG (Trenner)

Trenner12. AuflApril 2020

Kollektivvertragsstreitigkeiten

 

(1) Bei Streitigkeiten über den Abschluss oder die Änderung eines Kollektivvertrages hat das Bundeseinigungsamt über Antrag einer der am Streit beteiligten Parteien Einigungsverhandlungen einzuleiten.

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