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zu § 142 ArbVG (Trenner)

Trenner12. AuflApril 2020

Verhandlung und Beschlußfassung

 

(1) Das Bundeseinigungsamt verhandelt und entscheidet in Senaten, die vom Vorsitzenden tunlichst unter Bedachtnahme auf den Verhandlungsgegenstand und erforderlichenfalls auf regionale Gesichtspunkte gebildet werden.

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