(1) Beim Bundesministerium für soziale Verwaltung (derzeit das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, § 1 Abs 1 Z 4 Bundesministeriengesetz 86 idF BGBl I 10/2025) ist ein Bundeseinigungsamt zu errichten. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet. Das Bundeseinigungsamt besteht aus einem Vorsitzenden und nach Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern sowie aus der erforderlichen Zahl von Mitgliedern, die aus den Gruppen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestellt werden.
