Aufgaben und Befugnisse
(1) Der Zentraljugendvertrauensrat ist berufen, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer wahrzunehmen. Besteht im Unternehmen ein Zentralbetriebsrat, so hat der Zentraljugendvertrauensrat, sofern nicht anders bestimmt, seine Aufgaben im Einvernehmen mit dem Zentralbetriebsrat wahrzunehmen. § 39 ist sinngemäß anzuwenden.