vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 131c ArbVG - Tätigkeitsdauer (Dunst)

Dunst7. AuflJänner 2026

Die Tätigkeitsdauer des Zentraljugendvertrauensrates beträgt zwei Jahre. Im übrigen findet § 82 sinngemäß Anwendung.

IdF BGBl 394/1986

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!

Stichworte