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zu § 104 ArbVG (Goricnik)

Goricnik12. AuflApril 2020

Mitwirkung bei Beförderungen

 

(1) Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Beförderung eines Arbeitnehmers dem Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und über Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten. Während dieser Beratungen ist eine ihrem Zweck angemessene Vertraulichkeit zu wahren.

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