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zu § 103 ArbVG (Goricnik)

Goricnik12. AuflApril 2020

Mitwirkung bei der Vergabe von Werkwohnungen

 

Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Vergabe einer Werkwohnung an einen Arbeitnehmer dem Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und über Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten.

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