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§ 103 ArbVG - Mitwirkung bei der Vergabe von Werkwohnungen (Goricnik)

Goricnik7. AuflJänner 2026

Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Vergabe einer Werkwohnung an einen Arbeitnehmer dem Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und über Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten.

Schrifttum zu § 103

Wachter, Rechtsprobleme bei Dienst-, Natural-, Werks- und Mietwohnungen von Arbeitnehmern2 (1983);

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