§ 94 ArbVG - Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung (Auer-Mayer)
Auer-Mayer7. AuflJänner 2026
(1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über geplante Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung zum ehestmöglichen Zeitpunkt in Kenntnis zu setzen.