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§ 94 ArbVG - Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung (Auer-Mayer)

Auer-Mayer7. AuflJänner 2026

(1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über geplante Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung zum ehestmöglichen Zeitpunkt in Kenntnis zu setzen.

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