Der Betriebsrat ist berechtigt, zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten.
Schrifttum zu § 93
Schrank, Einige Fragen des Betriebsverfassungsrechts (Teil 1 und 2), ZAS 1979, 3 und 46;
