Radner/Preiss12. AuflApril 2020
Geschäftsführung
(1) Auf die Geschäftsführung des Betriebsausschusses sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die §§ 67 Abs 1, 3 und 4, 68, 69 Abs 1, 2 und 3, 70 Z 1 und 4, 71 und 72 sinngemäß anzuwenden.